Landerwerb

   Art. 16 der namibischen Verfassung garantiert allen BĂŒrgern das Recht auf Kauf, Eigentum, Verkauf und Vererbung von privatem Eigentum.

   Die Erwerbsrechte von auslĂ€ndischen StaatsbĂŒrgern können durch ein Gesetz beschrĂ€nkt werden. Dieses Gesetz wurde 1995 geschaffen und ist weitlĂ€ufig als das sog. „Landgesetz“ bekannt.

   Enteignungen können nur kraft Gesetzes und nur im öffentlichen Interesse und gegen eine angemessene EntschĂ€digung vorgenommen werden. Dies ist bislang bei nach der UnabhĂ€ngigkeit gekauften Farmen weder geschehen, noch ist etwas derartiges politisch gewollt oder gar geplant.

TermitenhĂŒgel und typischer Namibia-Himmel     (Foto: Andreas Wienecke)

   Das Landgesetz aus dem Jahre 1995 verbietet auslĂ€ndischen StaatsbĂŒrgern bzw. namibischen Firmen mit mehrheitlich auslĂ€ndischen Anteilseignern den Kauf von Farmland.

   Es gibt dennoch zwei Möglichkeiten fĂŒr auslĂ€ndische Investoren, die anhand der vorab genannten MaßstĂ€be investieren wollen: 

  • GrĂŒndung einer namibischen Firma mit ĂŒberwiegend namibischen Anteilseignern,
  • Antrag auf Kauf einer Mehrheitsbeteiligung an dem zu erwerbenden Farmland beim Ministerium fĂŒr LĂ€ndereien.