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Art. 16 der namibischen Verfassung garantiert allen BĂŒrgern das Recht auf Kauf, Eigentum, Verkauf und Vererbung von privatem Eigentum. Die Erwerbsrechte von auslĂ€ndischen StaatsbĂŒrgern können durch ein Gesetz beschrĂ€nkt werden. Dieses Gesetz wurde 1995 geschaffen und ist weitlĂ€ufig als das sog. âLandgesetzâ bekannt. |
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Das Landgesetz aus dem Jahre 1995 verbietet auslĂ€ndischen StaatsbĂŒrgern bzw. namibischen Firmen mit mehrheitlich auslĂ€ndischen Anteilseignern den Kauf von Farmland. Es gibt dennoch zwei Möglichkeiten fĂŒr auslĂ€ndische Investoren, die anhand der vorab genannten MaĂstĂ€be investieren wollen:
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